Beschluss:
§ 17 der Geschäftsordnung wird wie folgt gefasst:
1) Der erste
Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung vom zweiten Bürgermeister/der
zweiten Bürgermeisterin und, wenn dieser/diese ebenfalls verhindert ist, vom
dritten Bürgermeister/der dritten Bürgermeisterin vertreten (Art. 39 Abs. 1
Satz 1 GO).
(2) Für den Fall
gleichzeitiger Verhinderung des ersten Bürgermeisters und des/der zweiten und
dritten Bürgermeisters/Bürgermeisterin bestimmt der Gemeinderat aus seiner
Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO eine weitere Stellvertretung in folgender
Reihenfolge:
das älteste
Mitglied und danach jeweils das nächstälteste Mitglied (nach dem Dienstalter).
(3) Der
Stellvertreter/Die Stellvertreterin übt im Verhinderungsfall die gesamten
gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters
aus.
(4) 1Ein
Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub,
Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in
der Lage ist, ihr Amt auszuüben. 2Ist die zu vertretende Person bei
Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei
Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung
nicht vor.