Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0

Beschluss:

 

§ 17 der Geschäftsordnung wird wie folgt gefasst:

 

1) Der erste Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung vom zweiten Bürgermeister/der zweiten Bürgermeisterin und, wenn dieser/diese ebenfalls verhindert ist, vom dritten Bürgermeister/der dritten Bürgermeisterin vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).

 

(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des ersten Bürgermeisters und des/der zweiten und dritten Bürgermeisters/Bürgermeisterin bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO eine weitere Stellvertretung in folgender Reihenfolge:

das älteste Mitglied und danach jeweils das nächstälteste Mitglied (nach dem Dienstalter).

(3) Der Stellvertreter/Die Stellvertreterin übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus.

 

(4) 1Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. 2Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.