Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0

Beschluss:

 

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

vom 06.05.2020

 

Die Gemeinde Memmelsdorf erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1 1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung:

 

 

§ 1

Zusammensetzung des Gemeinderats

 

Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister 4) und 20 ehrenamtlichen Mitgliedern.

 

 

§ 2

Ausschüsse

 

(1)   Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

 

a)   den Haupt-, Kultur- und Personalschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 10 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

b)   den Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 10 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

c)   den Werkausschuss für den Eigenbetrieb, bestehend aus dem Vorsitzenden und 10

ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

d) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 7 Mitgliedern des Gemeinderats.

 

(2)  1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a bis c genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom ersten Bürgermeister bestimmtes Gemeinderatsmitglied. 2Ist der Erste Bürgermeister Werkleiter, so führt den Vorsitz im Werkausschuss der Zweite Bürgermeister. ³Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.

 

(3)  1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im Übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse).

 

(4)  Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

 

 

§ 3

Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;

Entschädigung; Ortssprecher

 

(1)  1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

 

(2)  1Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 40,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats, eines Ausschusses oder für die Teilnahme an der Besprechungen zur Sitzungsvorbereitung (Jede im Gemeinderat stimmberechtigte Fraktion oder Gruppierung benennt einen Vertreter). 2Für die notwendige Teilnahme an Besichtigungen außerhalb von Sitzungen, sowie für Fraktionssitzungen vor einer Gemeinderatssitzung wird die Entschädigung auf 40,00 € festgesetzt. 3Die Entschädigung wird beim Zusammentreffen mehrerer Sitzungen oder sonstiger Geschäfte an einem Tag für jede Sitzung in voller Höhe gewährt.

 

(3)  1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 30,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,00 € je volle Stunde. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

 

(4)  Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

 

(5)  Die Absätze 2 bis 4 gelten für Ortssprecher entsprechend.

 

 

§ 4

Erster Bürgermeister

 

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

 

 

§ 5

Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen

 

Der/Die zweite und dritte Bürgermeister/Bürgermeisterin sind Ehrenbeamte.

 

 

§ 6

Inkrafttreten

 

1Diese Satzung tritt am 08.05.2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung

von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 08.05.2014 außer Kraft