Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Die erforderlichen Befreiungen für die Baugrenzenüberschreitung sowie die Verlegung des Ein- und Ausfahrtsbereichs an die westliche Grundstücksgrenze wird befürwortet.
Gegen die Überschreitung der Abstandsflächen bestehen aus gemeindlicher Sicht keine Einwände, für die endgültige Entscheidung ist das Landratsamt als untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.