Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0

Beschluss:

 

 

 
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz

 für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

vom 26.04.2023

 

Die Gemeinde Memmelsdorf erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

 

 

S A T Z U N G



§ 1

Aufwendungs- und Kostenersatz

 

(1)    Die Gemeinde Memmelsdorf erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für

 

1.      Einsätze,

2.      Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),

3.      Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

 

         Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

 

(2)    Die Gemeinde Memmelsdorf erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

 

1.      Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,

2.      Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.

 

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

 

(3)    Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

 

(4)    Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattenden Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

 

§ 2

Schuldner

 

(1)    Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

 

(2)    Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

 

(3)    Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Fälligkeit

 

Der Aufwendungs- und Kostenersatz wird einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.06.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.04.2000 außer Kraft.


 

Anlage zur Satzung vom 26.04.2023 über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze

und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

 

 

Verzeichnis der Pauschalsätze

 

Aufwendungs- und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nrn. 1 bis 3) und den Personalkosten (Nr. 4) zusammen.

 

1. Streckenkosten

 

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für

 

einen Kommandowagen

0,39 €

einen Mannschaftstransportwagen MTW

0,93 €

ein Mehrzweckfahrzeug MZF

2,49 €

ein Tragkraftspritzenfahrzeug

5,26 €

ein Tragkraftspritzenfahrzeug Logistik TSF-L

2,34 €

ein Löschgruppenfahrzeug LF / HLF

3,68 €

ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10

4,92 €

ein Löschfahrzeug 8 LF 8

4,82 €

eine Drehleiter DL

12,70 €

ein Rettungsboot RB

1,91 €

 

 

2. Ausrückestundenkosten

 

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

 

Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je Stunde für

 

einen Kommandowagen

  17,05 €

einen Mannschaftstransportwagen MTW

78,46 €

ein Mehrzweckfahrzeug MZF

  61,44 €

ein Tragkraftspritzenfahrzeug

154,54 €

ein Tragkraftspritzenfahrzeug Logistik TSF-L

115,45 €

ein Löschgruppenfahrzeug LF / HLF

  84,13 €

ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10

147,68 €

ein Löschfahrzeug 8 LF 8

  99,29 €

eine Drehleiter DL

341,19 €

ein Rettungsboot RB

  27,06 €

 

 

3. Einsatz von sonstigen Geräten

 

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung eines eingesetzten Fahrzeugs gehört und für das keine Ausrückstundenkosten geltend gemacht werden, werden Arbeitsstundenkosten berechnet. Die Kosten betragen für jede volle Stunde Einsatz

 

einer Hand-Membran-Pumpe

23,85 €

einer Tauchpumpe

30,86 €

eines Wassersaugers

65,31 €

 

 

4. Personalkosten

 

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

 

4.1. Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

 

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird ein Stundensatz von 28,00 € berechnet.

 

4.2. Sicherheitswachen

 

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden je Stunde Wachdienst pro Person für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (s. § 11 Abs. 5 AVBayFwG) 16,90 € erhoben.

Bei nicht rechtzeitiger Absage einer Sicherheitswache (weniger als 1 Stunde vor Veranstaltungsbeginn) werden pauschale 40,00 € als Entschädigung erhoben.