Beschluss:
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz
für Einsätze und andere Leistungen
gemeindlicher Feuerwehren
vom
26.04.2023
Die Gemeinde Memmelsdorf erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches
Feuerwehrgesetz (BayFwG)
folgende
S
A T Z U N G
§
1
Aufwendungs-
und Kostenersatz
(1) Die
Gemeinde Memmelsdorf erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG
Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten
Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen
(Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken
nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze
werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für
Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen
und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
(2) Die
Gemeinde Memmelsdorf erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer
Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1
BayFwG):
1. Hilfeleistungen,
die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung
von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.
Die Kostenschuld entsteht mit der
Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die
Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen
gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die
nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die
für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch
werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen,
die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2
BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG
zu erstattenden Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend
gemacht.
§ 2
Schuldner
(1) Bei
Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art.
28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei
freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in
Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere
Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Der Aufwendungs- und Kostenersatz wird einen Monat nach Zustellung des
Bescheids zur Zahlung fällig.
§
4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.04.2000 außer Kraft.
Anlage zur
Satzung vom 26.04.2023 über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze
und andere
Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Verzeichnis
der Pauschalsätze
Aufwendungs-
und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nrn. 1 bis 3) und
den Personalkosten (Nr. 4) zusammen.
1.
Streckenkosten
Die
Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
einen Kommandowagen |
0,39
€ |
einen Mannschaftstransportwagen MTW |
0,93
€ |
ein Mehrzweckfahrzeug MZF |
2,49
€ |
ein Tragkraftspritzenfahrzeug |
5,26
€ |
ein Tragkraftspritzenfahrzeug Logistik
TSF-L |
2,34
€ |
ein Löschgruppenfahrzeug LF / HLF |
3,68
€ |
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10 |
4,92
€ |
ein Löschfahrzeug 8 LF 8 |
4,82
€ |
eine Drehleiter DL |
12,70
€ |
ein Rettungsboot RB |
1,91
€ |
2.
Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der
Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören,
deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die
ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen –
berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum
Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je Stunde für
einen Kommandowagen |
17,05 € |
einen Mannschaftstransportwagen MTW |
78,46
€ |
ein Mehrzweckfahrzeug MZF |
61,44 € |
ein Tragkraftspritzenfahrzeug |
154,54
€ |
ein Tragkraftspritzenfahrzeug Logistik
TSF-L |
115,45
€ |
ein Löschgruppenfahrzeug LF / HLF |
84,13 € |
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10 |
147,68
€ |
ein Löschfahrzeug 8 LF 8 |
99,29 € |
eine Drehleiter DL |
341,19
€ |
ein Rettungsboot RB |
27,06 € |
3. Einsatz von sonstigen Geräten
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur
feuerwehrtechnischen Beladung eines eingesetzten Fahrzeugs gehört und für das
keine Ausrückstundenkosten geltend gemacht werden, werden Arbeitsstundenkosten
berechnet. Die Kosten betragen für jede volle Stunde Einsatz
einer Hand-Membran-Pumpe |
23,85
€ |
einer Tauchpumpe |
30,86
€ |
eines Wassersaugers |
65,31
€ |
4. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden
berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis
zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30
Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
4.1. Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher
Feuerwehrdienstleistender wird ein Stundensatz von 28,00 € berechnet.
4.2. Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst
gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden je Stunde Wachdienst pro Person für
ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (s. § 11 Abs. 5 AVBayFwG) 16,90 €
erhoben.
Bei nicht rechtzeitiger Absage einer
Sicherheitswache (weniger als 1 Stunde vor Veranstaltungsbeginn) werden
pauschale 40,00 € als Entschädigung erhoben.