Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Memmelsdorf fasst gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Beschluss zur Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes (FNP/LSP) im Bereich des verbindlichen Bebauungs- und Grünordnungsplanes mit der Bezeichnung (BBP/GOP) „Feuerwehrgerätehaus Memmelsdorf“.

 

Der räumliche Änderungsgeltungsbereich liegt in der Gemarkung (Gmkg.) Memmelsdorf, wird

 

im Norden       durch das Grundstück mit der Flur - Nummer (Fl.-Nr.) 399/21 (Flächen des Straßenbegleitgrüns mit Gehölzbeständen),

im Süden        durch die Grundstücke mit den Fl.-Nr. 183/22 (Privatgrundstück mit Wohnhaus, Nebenanlagen, Gartenfläche), 183/41 (Grünfläche mit Trafostation, Gehölzbeständen), 71/33 (Gehweg), 71/32, 183/56 (Hauptstraße),

im Westen       durch die Grundstücke mit den Fl.-Nr. 399/10 (Bahnhofstraße), 399/13 (gewerblich genutztes, bebautes Grundstück), 183/36 (Kleingärten, Grünfläche mit Gehölzbeständen), 183/7 (Leitenbach), sowie

im Osten         durch die Grundstücke mit den Fl.-Nr. 399/22, 183/63 (beide Hauptstraße), 183/65, 183/42 und 183/69 (alle Flächen des Straßenbegleitgrüns mit Gehölzbeständen)

 

begrenzt und beinhaltet folgende Grundstücke voll- oder teilflächig (TF):

 

Fl.-Nr. 71/33 (TF), 173/2, 175/2, 183/7 (TF), 183/28, 183/36 (TF), 183/41 (TF), 183/51, 183/52, 183/62, 183/63 (TF), 183/66, 183/67, 183/68, 399/21 (TF) und 399/23.

 

Die im bisher wirksamen FNP/LSP dargestellten Grün-, Wasser- und Verkehrsflächen sind im Zuge der Änderung in Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 a BauGB, in sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraßen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB, in öffentliche Grünflächen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB und in Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauGB zu ändern.

 

Die Änderung des FNP-/LSP hat im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB gemeinsam mit dem BBP/GOP „Feuerwehrgerätehaus Memmelsdorf“ zu erfolgen. Durchzuführen ist das durch das BauGB vorgegebene zweistufige Regelverfahren mit der frühzeitigen bzw. mit der förmlichen Öffentlichkeits-, Träger und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB bzw. gem. §§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.