Sitzung: 30.11.2022 GR/009/2022
Beschluss: mehrere Beschlüsse
Beschluss 1:
Der Gemeinderat erlässt die nachfolgende
Friedhofsgebührensatzung
der Gemeinde Memmelsdorf
vom
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Memmelsdorf folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und
Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2)
Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1)
Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und
Fälligkeit
(1)
Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der
Zuteilung oder der Veränderung des Nutzungsrechtes eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist
nach § 20 Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den
Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leichte oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für
das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des
bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung
erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4)
Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1)
Die Grabnutzungsgebühr in den Friedhöfen
Memmelsdorf und Merkendorf beträgt pro Jahr für
a) ein Einzelerdgrab 19,00
€
b) ein Einzelerdgrab mit Tieferlegung 29,00
€
c) ein Doppelerdgrab 38,00
€
d) ein Doppelerdgrab mit Tieferlegung 58,00
€
e) ein Dreifacherdgrab 58,00
€
f) ein Dreifacherdgrab mit Tieferlegung 86,00
€
g) ein Urnenerdgrab 17,00
€
h) eine Urnenbeigabe in Erdgrab 10,00
€
i) ein Kindererdgrab 17,00
€
(2)
Die Grabnutzungsgebühr im Friedhof Merkendorf
beträgt pro Jahr für
Urnennische in Stelenanlage 37,00
€
(3)
Die Grabnutzungsgebühr im Friedhof Fasanerie
beträgt pro Jahr für
a) ein Einzelerdgrab 28,00
€
b) ein Einzelerdgrab mit Tieferlegung 38,00
€
c) ein Doppelerdgrab 56,00
€
d) ein Doppelerdgrab mit Tieferlegung 76,00
€
e) ein Urnenerdgrab 17,00
€
f) Urnennische in Stelenanlage 37,00
€
g) eine Urnenbeigabe in Erdgrab 10,00
€
h) ein Kindererdgrab 17,00
€
(4)
Die Grabnutzungsgebühr für einen Gruftplatz
beträgt
pro m² Gruftfläche 15,00
€
zuzüglich Ausbaukosten bei Neuvergabe
(5)
Bei Nutzung von Urnenkammern entstehen einmalige
Herstellungskosten von 313,00 €.
(6) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts für die Dauer einer weiteren Ruhefrist nach § 14 Bestattungssatzung ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1c).
§ 5 Bestattungsgebühren
(1)
Die Gebühr beträgt für
a) Kinder bis zu 10 Jahren 750
,00 €
b) Erwachsene und Kinder über 10 Jahren 910,00
€
c) Erwachsene und Kinder über 10 Jahren mit Tieferlegung
1.430,00 €
d) Gruftbeisetzung 750,99
€
e) Urnenbeisetzung in Erdgrab 140,00
€
f) Urnenbeisetzung in Erdgrab 140,00
€
g) Urnenbeisetzung in Urnenkammer 100,00
€
Sofern bei Bestattungen nach Buchst. a) bis d) von der Gemeinde keine Träger
gestellt werden, ermäßigen sich die Bestattungsgebühren um 90,00 €.
(2)
Sonstige Gebühren
a) Benutzung der Aussegnungshalle je Tag
(sofern keine Bestattung in der
Gemeinde) 100,00
€
b) Zuschlag für Bestattung am Samstag 200,00
€
§ 6 Sonstige Gebühren
Die sonstigen Gebühren betragen für
a) Zulassung entgeltlicher Arbeiten (§ 8 Friedhofssatzung) 13,00
€
b) Neuvergaben und Umschreibung des Nutzungsrechts 15,00 €
c) Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmales 15,00 €
d) Genehmigung zur Errichtung oder Änderung einer Einfassung oder sonstigen
baulichen Anlage, falls gesondert
beantragt 15,00
€
e) Ausstellung einer Urnenaufnahmebescheinigung 15,00
€
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.12.2010 außer Kraft.
Memmelsdorf, 01.12.2022
Einstimmig
beschlossen
Ja
17 Nein 0
Beschluss 2:
Die Grabnutzungsgebühren werden ab dem 01.01.2025 auf 30 % Deckungsgrad erhöht. Nach Fortentwicklung der Friedhöfe (neue Bestattungsformen) erfolgt eine Neukalkulation.
Mehrheitlich
beschlossen
Ja
13 Nein 4