Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Gemeinderat stimmt der folgenden Verordnung über die Einschränkung des freien Umherlaufens von großen Hunden und Kampfhunden zu:

 

Verordnung

über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundeanleinverordnung – HAV)

Die Gemeinde Memmelsdorf erlässt auf Grund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27.04.2020 (GVBl. S. 236) folgende Verordnung:

§ 1
Verordnungszweck

Diese Verordnung beschränkt zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum sowie zur Erhaltung der öffentlichen Reinlichkeit das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden.

§ 2
Anleinpflicht, Betretungsverbot

(1) Für Kampfhunde und große Hunde gilt zu jeder Tages- und Nachtzeit eine Anleinpflicht für folgende Gebiete in der Gemeinde Memmelsdorf


a) auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb der Ortschaften

 

b) und allen öffentlichen Sportplätzen, Sport-/Parkplatzanlage Schmittenau und Kinderspielplätzen sowie auf öffentlichen Wegen und Straßen in einem Umkreis von 200 m zu diesen Anlagen.

 

(2) Kampfhunde und große Hunde dürfen Kinderspielplätze nicht betreten. Auch das Mitführen an der Leine ist in diesen Bereichen nicht gestattet.

§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Die Anleinpflicht verpflichtet den Hundeführer, vor Betreten der Verbotsbereiche dem Hund eine Leine anzulegen und in den Verbotsbereichen ständig an der Leine zu führen. Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von maximal 2 Metern nicht überschreiten. Die Leine muss mit einem schlupfsicheren Halsband oder einem schlupfsicheren Geschirr verbunden sein, aus dem ein selbstständiges Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist.

 

(2) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist. Die in der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268, BayRS 2011-2-7-I) in der jeweils gültigen Fassung geregelten Vermutungen über die Eigenschaft als Kampfhund finden Anwendung.

 

(3) Große Hunde sind Hunde, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen. Abzustellen ist auf das individuelle Maß des Hundes, unabhängig davon, welche Größe ausgewachsene Hunde der betreffenden Rasse regelmäßig erreichen. Hierzu zählen jedoch stets Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge.

(4) Kinderspielplätze sind Flächen, die für Kinder zum Spielen bestimmt sind und die in der Regel entsprechende Einrichtungen, wie z.B. Sandkästen, Turn- und Spielgeräte, Tischtennisplatten, Ballspielflächen und Ähnliches, aufweisen. Zu den Kinderspielplätzen gehören auch Bolzplätze. Hierunter fallen auch Kinderspielplätze, die sich in Privateigentum befinden und tatsächlich öffentlich zugänglich sind.

§ 4
Ausnahmen

Von § 2 Abs. 1 bis 3 sind ausgenommen:

1.     Blindenführhunde,

2.     Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr jeweils im Einsatz,

3.     Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,

4.     Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind, sowie

5.     im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.     als Hundeführer entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 für einen Kampfhund oder großen Hund die Anleinpflicht nicht beachtet,

2.     als Hundeführer entgegen § 2 Abs. 2 zulässt, dass der mitgeführte Kampfhund oder große Hund einen Kinderspielplatz betritt.

§ 6
Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung der Gemeinde Memmelsdorf über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden vom 11.09.1997 außer Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt 20 Jahre.