Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Gemeinderat von Memmelsdorf beschließt zur Errichtung eines Wohnhauses im Norden von Memmelsdorf die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Am Felsenkeller“. Das dafür vorgesehene Grundstück ist zwar bereits von drei Seiten von Bestandswohnbebauung umgeben, gilt jedoch, anhand der Größe und der bisherigen Ausweisung im Flächennutzungsplan, derzeit noch als Außenfläche.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt nach § 13b BauGB. Dies bedeutet die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren im Sinne von § 13a BauGB, da im Bebauungsplan die Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB weniger als 10.000 qm umfasst, nur Wohnnutzung vorgesehen ist und die Fläche sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließt. Dies bedeutet im Weiteren den Verzicht auf Umweltprüfung und Ausgleich, da gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten.

 

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Am Felsenkeller“ wird wie folgt umgrenzt:

Im Norden:      durch Teile der Flur-Nr. 580, Gmkg. Memmelsdorf

Im Osten:         durch die Flur-Nr. 199/5, Gmkg. Memmelsdorf und Teile der Flur-Nr. 580, Gmkg. Memmelsdorf

Im Süden:        durch die Flur-Nrn. 205/1 (Straße Am Hohen Kreuz) und 210/10 (Pfarrer-Karl-Straße), Gemarkung Memmelsdorf

Im Westen:      durch die Flur-Nr. 210/9, Gmkg. Memmelsdorf.

Der Geltungsbereich liegt auf einem Teilstück der Flur-Nr. 580, Gmkg. Memmelsdorf, und umfasst ca. 0,1355 ha.