Beschluss:
Der Gemeinderat von
Memmelsdorf beschließt zur Errichtung eines Wohnhauses im Norden von
Memmelsdorf die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Am
Felsenkeller“. Das dafür vorgesehene Grundstück ist zwar bereits von drei
Seiten von Bestandswohnbebauung umgeben, gilt jedoch, anhand der Größe und der
bisherigen Ausweisung im Flächennutzungsplan, derzeit noch als Außenfläche.
Die
Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt nach § 13b BauGB.
Dies bedeutet die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte
Verfahren im Sinne von § 13a BauGB, da im Bebauungsplan die Grundfläche im Sinne
des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB weniger als 10.000 qm umfasst, nur Wohnnutzung
vorgesehen ist und die Fläche sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile
anschließt. Dies bedeutet im Weiteren den Verzicht
auf Umweltprüfung und Ausgleich, da gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe,
die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im
Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt
oder zulässig gelten.
Der Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Am Felsenkeller“ wird wie folgt umgrenzt:
Im Norden: durch
Teile der Flur-Nr. 580, Gmkg. Memmelsdorf
Im Osten: durch
die Flur-Nr. 199/5, Gmkg. Memmelsdorf und Teile der Flur-Nr. 580, Gmkg.
Memmelsdorf
Im Süden: durch
die Flur-Nrn. 205/1 (Straße Am Hohen Kreuz) und 210/10 (Pfarrer-Karl-Straße),
Gemarkung Memmelsdorf
Im Westen: durch
die Flur-Nr. 210/9, Gmkg. Memmelsdorf.
Der Geltungsbereich liegt auf einem Teilstück der Flur-Nr.
580, Gmkg. Memmelsdorf, und umfasst ca. 0,1355 ha.