Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1

Beschluss:

 

Der Rat der Gemeinde Memmelsdorf fasst gem. § 2 Abs. 1 BauGB den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans (BBP/GOP) mit der Bezeichnung „Solarpark an der Bundesautobahn A 70 II“.

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungs- und Grünordnungsplans umfasst 3 Teilflächen:

 

Teilfläche 1 wird begrenzt:

Im Norden       durch das Grundstück der Gemarkung Drosendorf mit der Fl.Nr. 385

Im Osten         durch das Grundstück der Gemarkung Drosendorf mit der Fl.Nr. 381

Im Süden         durch das Grundstück der Gemarkung Drosendorf mit der Fl.Nr. 379

Im Westen       durch das Grundstück der Gemarkung Drosendorf mit der Fl.Nr. 383

Und beinhaltet das Grundstück der Gemarkung Drosendorf mit der Fl.Nr. 382

 

Teilfläche 2 wird begrenzt:

Im Norden       durch die Grundstücke der Gemarkung Drosendorf mit den Fl.Nrn. 379, 377

Im Osten         durch das Grundstück der Gemarkung Drosendorf mit der Fl.Nr. 378

Im Süden         durch das Grundstück der Gemarkung Drosendorf mit der Fl.Nr. 386

Im Westen       durch die Grundstücke der Gemarkung Drosendorf mit den Fl.Nrn. 374, 375

Und beinhaltet das Grundstück der Gemarkung Drosendorf mit der Fl.Nr. 376

 

Teilfläche 3 wird begrenzt:

Im Norden       durch die Grundstücke der Gemarkung Drosendorf mit den Fl.Nrn. 432, 419

Im Osten         durch das Grundstück der Gemarkung Drosendorf mit der Fl.Nr. 419

Im Süden         durch das Grundstück der Gemarkung Drosendorf mit der Fl.Nr. 416

Im Westen       durch das Grundstück der Gemarkung Drosendorf mit der Fl.Nr. 414

Und beinhaltet die Grundstücke der Gemarkung Drosendorf mit den Fl.Nrn. 417, 418

 

Es ist geplant, das Gebiet als „Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Photovoltaik“ auszuweisen.

 

Unter der Planungshoheit der Gemeinde Memmelsdorf wird die Bauleitplanung im Auftrag der NaturStromProjekte GmbH mit einem von der Gemeinde Memmelsdorf genehmigten Planungsbüro ausgearbeitet.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Planvorentwurf dem Gemeinderat zur Beratung und Billigung vorzulegen.