Beschluss:
Der Rat der
Gemeinde Memmelsdorf fasst gem. § 2 Abs. 1 BauGB den Beschluss zur 20.
Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans.
Der räumliche
Änderungsbereich umfasst 3 Teilflächen:
Teilfläche 1
wird begrenzt:
Im Norden durch das Grundstück der Gemarkung
Drosendorf mit der Fl.Nr. 385
Im Osten durch das Grundstück der Gemarkung
Drosendorf mit der Fl.Nr. 381
Im Süden durch das Grundstück der Gemarkung
Drosendorf mit der Fl.Nr. 379
Im Westen durch das Grundstück der Gemarkung
Drosendorf mit der Fl.Nr. 383
Und beinhaltet das
Grundstück der Gemarkung Drosendorf mit der Fl.Nr. 382
Teilfläche 2
wird begrenzt:
Im Norden durch die Grundstücke der Gemarkung
Drosendorf mit den Fl.Nrn. 379, 377
Im Osten durch das Grundstück der Gemarkung
Drosendorf mit der Fl.Nr. 378
Im Süden durch das Grundstück der Gemarkung
Drosendorf mit der Fl.Nr. 386
Im Westen durch die Grundstücke der Gemarkung
Drosendorf mit den Fl.Nrn. 374, 375
Und beinhaltet das
Grundstück der Gemarkung Drosendorf mit der Fl.Nr. 376
Teilfläche 3
wird begrenzt:
Im Norden durch die Grundstücke der Gemarkung
Drosendorf mit den Fl.Nrn. 432, 419
Im Osten durch das Grundstück der Gemarkung
Drosendorf mit der Fl.Nr. 419
Im Süden durch das Grundstück der Gemarkung
Drosendorf mit der Fl.Nr. 416
Im Westen durch das Grundstück der Gemarkung
Drosendorf mit der Fl.Nr. 414
Und beinhaltet die
Grundstücke der Gemarkung Drosendorf mit den Fl.Nrn. 417, 418
Es ist geplant, die
bisher wirksame Flächennutzung auf diesen Flurnummern von „Fläche für die Landwirtschaft“
in „Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Photovoltaik“ zu ändern.
Die 20. Änderung
des Flächennutzungs- und Landschaftsplans hat im Parallelverfahren gem. § 8
Abs. 3 BauGB mit der Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans
„Solarpark an der Bundesautobahn A 70 II“ zu erfolgen.
Durchzuführen ist
das durch das BauGB vorgegebene zweistufige Regelverfahren mit der frühzeitigen
Öffentlichkeits-, Träger- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.
1 BauGB bzw. der förmlichen Öffentlichkeits-, Träger- und Behördenbeteiligung
Gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.
Die Verwaltung wird
beauftragt, den Planvorentwurf dem Gemeinderat zur Beratung und Billigung
vorzulegen.