Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1

Beschluss:

 

Der Rat der Gemeinde Memmelsdorf fasst gem. § 2 Abs. 1 BauGB den Beschluss zur 20. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans.

 

Der räumliche Änderungsbereich umfasst 3 Teilflächen:

 

Teilfläche 1 wird begrenzt:

Im Norden       durch das Grundstück der Gemarkung Drosendorf mit der Fl.Nr. 385

Im Osten         durch das Grundstück der Gemarkung Drosendorf mit der Fl.Nr. 381

Im Süden         durch das Grundstück der Gemarkung Drosendorf mit der Fl.Nr. 379

Im Westen       durch das Grundstück der Gemarkung Drosendorf mit der Fl.Nr. 383

Und beinhaltet das Grundstück der Gemarkung Drosendorf mit der Fl.Nr. 382

 

Teilfläche 2 wird begrenzt:

Im Norden       durch die Grundstücke der Gemarkung Drosendorf mit den Fl.Nrn. 379, 377

Im Osten         durch das Grundstück der Gemarkung Drosendorf mit der Fl.Nr. 378

Im Süden         durch das Grundstück der Gemarkung Drosendorf mit der Fl.Nr. 386

Im Westen       durch die Grundstücke der Gemarkung Drosendorf mit den Fl.Nrn. 374, 375

Und beinhaltet das Grundstück der Gemarkung Drosendorf mit der Fl.Nr. 376

 

Teilfläche 3 wird begrenzt:

Im Norden       durch die Grundstücke der Gemarkung Drosendorf mit den Fl.Nrn. 432, 419

Im Osten         durch das Grundstück der Gemarkung Drosendorf mit der Fl.Nr. 419

Im Süden         durch das Grundstück der Gemarkung Drosendorf mit der Fl.Nr. 416

Im Westen       durch das Grundstück der Gemarkung Drosendorf mit der Fl.Nr. 414

Und beinhaltet die Grundstücke der Gemarkung Drosendorf mit den Fl.Nrn. 417, 418

 

Es ist geplant, die bisher wirksame Flächennutzung auf diesen Flurnummern von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Photovoltaik“ zu ändern.

 

Die 20. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans hat im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB mit der Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Solarpark an der Bundesautobahn A 70 II“ zu erfolgen.

 

Durchzuführen ist das durch das BauGB vorgegebene zweistufige Regelverfahren mit der frühzeitigen Öffentlichkeits-, Träger- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB bzw. der förmlichen Öffentlichkeits-, Träger- und Behördenbeteiligung Gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Planvorentwurf dem Gemeinderat zur Beratung und Billigung vorzulegen.