Beschluss: Einstimmig beschlossen

Beschluss 1

 

Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2020 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO mit folgenden Ergebnissen festgestellt:

1. Feststellung des Ergebnisses (§ 79 KommHV)

 

 

Einnahmen

 

 

Verwaltungshaushalt

Vermögenshaushalt

Gesamt-Haushalt

 

 

             EUR

             EUR

             EUR

1.1   Soll-Einnahmen lfd. Haushaltsjahr

 

 +

  15.477.282,07

6.639.339,99

22.116.622,06. 

1.2   Neue Haushaltseinnahmereste

 +

0,00

0,00

0,00

1.3   Abgang alter Haushaltseinnahmereste

 -

0,00

0,00

0,00

1.4   Abgang alter Kasseneinnahmereste

 -

8.352,42-

36.477,33

28.124,91

1.5   Summe bereinigte Soll-Einnahmen

 =

  15.468.929,65

6.675.817,32

22.144.746,97

 

 

 

 

 

 

Ausgaben

 

 

Verwaltungshaushalt

Vermögenshaushalt

Gesamt-Haushalt

 

 

 

             EUR

             EUR

             EUR

1.6   Soll-Ausgaben lfd. Haushaltsjahr

 

 +

  15.468.929,65

6.675.817,32

22.144.746,97

1.7   Neue Haushaltsausgabereste

 +

0,00

0,00

0,00

1.8   Abgang alter Haushaltsausgabereste

 -

0,00

0,00

0,00

1.9   Abgang alter Kassenausgabereste

 -

0,00

0,00

0,00

1.10 Summe bereinigte Soll-Ausgaben

 =

15.468.929,65

6.675.817,32

22.144.746,97

Soll Fehlbetrag

(Zeile 1.5 abzüglich Zeile 1.10)

=

0,00

0,00

0,00

 

 

Darin enthalten:

 

 

 

 

 

1) Zuführung vom Vermögenshaushalt

 

 

EUR

0,00

2) Zuführung zum Vermögenshaushalt

 

 

EUR

2.207.113,92

3) Überschuss nach § 79 Abs. 3 Satz 2 KommHV

EUR

469.355,19

4) Zuführung zur Sonderrücklage

 

 

 

EUR

0,00

5) Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage

 

EUR

0,00

6) Entnahme aus Sonderrücklage

 

 

 

EUR

0,00

7) Einnahme aus Krediten

 

 

 

EUR

0,00

8) Tilgung von Krediten

 

 

 

EUR

66.395,57

2. Gesamtbetrag der beim Jahresabschluss unerledigten Vorschüsse und Verwahrgelder

2.1   Unerledigte Vorschüsse

 

 

 

EUR

18.464,33-

2.2   Unerledigte Verwahrgelder

 

 

EUR

178.690,80

Die im Haushaltsjahr angefallenen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben werden, soweit sie erheblich sind und die Genehmigung nicht schon in früheren Beschlüssen des Gemeinderates erfolgt ist, hiermit nachträglich genehmigt (Art. 66 Abs. 1 GO).

 

Einstimmig beschlossen

Ja 20  Nein 0 

 

 

/ 2. Bgm. Reinwald übernimmt bei Beschluss 2 den Vorsitz /

 

Beschluss 2:

 

Für das Rechnungsjahr 2020 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO Entlastung zur Jahresrechnung der Gemeinde Memmelsdorf erteilt.

 

Einstimmig beschlossen

Ja 19  Nein 0 

 

Erster Bürgermeister Schneider persönlich beteiligt