Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0

Beschluss:

 

1.    Der Beschluss vom 17.10.2018 zum o.g. TOP wird aufgehoben.

2.    Der Gemeinderat beschließt die Geschäftsordnung des Gemeinderates der Gemeinde Memmelsdorf vom 08.05.2014, zuletzt geändert am 20.07.2016, wie folgt zu ändern:

a)    Anpassung in § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b zur Klarstellung, was mit „Vorbereitung“ gemeint ist.

b)    Redaktionell um die Funktionsstelle des „Geschäftsleiters“ zu erweitern (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c GeschO) sowie Anpassung des Satzes durch Einfügen des Wortes „diese“.

c)    Die Zuständigkeit von Rechtsgeschäften bei Grundstücksangelegenheiten wie folgt in den einzelnen Paragraphen zu ändern *2):

o  Erster Bürgermeister bis 20.000 € (§ 13 Abs. 3 GeschO),

o  Haupt-, Kultur und Personalausschuss à keine Zuständigkeit (mehr) (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 GeschO),

o  Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss ab einem Betrag von über 20.000 € bis 100.000 € (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO),

o  Gemeinderat ab einem Betrag von über 100.000 €.

d)    Die Zuständigkeit bei der Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der Gemeinde wie folgt in den einzelnen Paragraphen zu ändern *3):

o  Erster Bürgermeister bis 20.000 € (§ 13 Abs. 2 Nr. 5 GeschO),

o  Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss ab einem Betrag von über 20.000 € bis 100.000 € (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 GeschO),

o  Gemeinderat ab einem Betrag von über 100.000 €.

e)    Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehört insbesondere auch (§ 13 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. g GeschO – neu) die Behandlung und Beantwortung von Stellungnahmen durch die Gemeinde Memmelsdorf in Bauleitverfahren benachbarter Kommunen, soweit keine rechtliche - insbesondere baurechtliche - Einwände bestehen. Ansonsten bleibt die Zuständigkeit beim Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d GeschO). *4)

f)     Anpassung des § 25 Abs. 1 GeschO um den Satz 4 „Die weiteren Unterlagen werden den Ratsmitgliedern soweit gewünscht über den geschützten Login im Ratsinformationssystem (RIS) zur Verfügung gestellt.“ *5)

g)    Anpassung des § 35 Abs. 3 Satz 1 GeschO daran, dass die Niederschriften im RIS zur Verfügung gestellt werden. *5)

 

Hinweis: Auf den Vorschlag den § 6 GeschO (dieser entfällt bei der Gemeinde Memmelsdorf) gänzlich aus der GeschO zu entfernen (wie im Beschluss vom 17.10.2018 vorgeschlagen und beschlossen) wird verzichtet um eine bessere Übersicht über die Textänderung zur Neufassung zu behalten. Eine Entfernung bleibt rechtlich unbedeutend.

*2) Bisher: Bürgermeister bis 10.000 € bei Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften bzw. bis 20.000 € bei Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, HPA ab 20.000 € bis 50.000, der GR ab 50.000 €.

*3)  Bisher: Bürgermeister bis 20.000 € bei der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln, sonst immer der Gemeinderat.

*4)  Bisher: Zuständig Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss in der Wahrnehmung der Beteiligungsrechte in der Bauleitplanung anderer Gemeinden.

*5)  (Ordnungsvorschrift) Rechtliche Anpassung zum Einsatz des RIS.