Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Beschluss:

 

Gem. Bebauungsplan sind architektonisch individuell gestaltete Entwürfe, die geringfügig von den Grundzügen der Festsetzungen abweichen als Ausnahme zulässig.

Da die Planung für dieses Bauvorhaben jedoch enorm von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht (u. a. Baugrenzen, offene Bauweise – nur Einzelhäuser zulässig, teilweise Beseitigung einer öffentlichen Grünfläche, etc.) handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Abweichung, welche als Ausnahme zulässig wäre.

Die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gehaid“ werden nicht befürwortet. Daher wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.