Beschluss:
Für
zukünftige Standorte von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) wird eine
Tiefenbegrenzung der Anlage auf max. 200 m entlang der Bundesautobahn A70
festgesetzt. Diese Flächen sind vorrangig zu entwickeln.
Im
sonstigen Gemeindegebiet werden im Außenbereich nach § 35 BauGB PV-FFA erst
zugelassen, wenn die Entwicklung dieser Vorrangflächen entlang der Autobahn A70
abgeschlossen ist.
Darüber
hinaus werden die gemeinsam zwischen Naturschutzbund Deutschland e. V. und
Bundesverband Solarwirtschaft e. V. entwickelten „Kriterien für
naturverträgliche Photovoltaik-Freiflächenanlagen“, Stand April 2021, als
verbindliche Vorgabe festgesetzt.
Das westlich des Flurbereinigungsweges (Notzufahrt zur BAB) gelegene Grundstücksdreieck Fl.Nr. 486, Gemarkung Drosendorf, wird wegen der Nähe zur Bebauung im Baugebiet „Klingen“ herausgenommen.
Ein aktualisierter Lageplan wird der Niederschrift als Anlage beigefügt.