Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0

Beschluss:

 

Für zukünftige Standorte von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) wird eine Tiefenbegrenzung der Anlage auf max. 200 m entlang der Bundesautobahn A70 festgesetzt. Diese Flächen sind vorrangig zu entwickeln.

 

Im sonstigen Gemeindegebiet werden im Außenbereich nach § 35 BauGB PV-FFA erst zugelassen, wenn die Entwicklung dieser Vorrangflächen entlang der Autobahn A70 abgeschlossen ist.

 

Darüber hinaus werden die gemeinsam zwischen Naturschutzbund Deutschland e. V. und Bundesverband Solarwirtschaft e. V. entwickelten „Kriterien für naturverträgliche Photovoltaik-Freiflächenanlagen“, Stand April 2021, als verbindliche Vorgabe festgesetzt.

 

Das westlich des Flurbereinigungsweges (Notzufahrt zur BAB) gelegene Grundstücksdreieck Fl.Nr. 486, Gemarkung Drosendorf, wird wegen der Nähe zur Bebauung im Baugebiet „Klingen“ herausgenommen.

 

Ein aktualisierter Lageplan wird der Niederschrift als Anlage beigefügt.