Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Beschluss:

 

Durch die Umnutzung der bestehenden Büroräume im Erdgeschoss in zwei Wohnungen wird das Gebäude Tannenweg 13 ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Nach § 8 Abs. 3 BauNVO ist die Errichtung von Wohnungen zwar zulässig, jedoch nur unter der Bedingung, dass diese für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Betriebsleiter oder Betriebsinhaber bestimmt sind, sowie gegenüber dem Gewerbebetrieb in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Da diese Voraussetzungen nach der Umnutzung nicht gegeben sind, wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.